Titelbild des Hefts Nummer 79
NO PASARÁN!
Heft 79 / Sommer 2018
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Der Problembär sitzt in Karlsruhe

Wie in Mittelhessen der Notstand gegen das Bundesverfassungsgericht ausgerufen wurde

Die Judikative ist traditionell die schwächste der drei Gewalten. Anders als die Exekutive verfügt sie über keine Gewaltmittel, um ihre Entscheidungen durchzusetzen, und anders als die Angehörigen der gesetzgebenden Versammlung kann sie sich nicht unmittelbar an den Souverän wenden und wie diese für ihre politischen Vorhaben um Zustimmung werben. Die Rechtsbindung der vollziehenden Gewalt als Verfassungsgrundsatz meint vor allem die rechtliche Überprüfbarkeit jedes Verwaltungshandelns, mit der möglichen Folge der Außerkraftsetzung einer rechtswidrigen Entscheidung durch die Gerichte. Das funktioniert nur, wenn die Exekutive die gegen sie ergehenden Beschlüsse auch umsetzt und die jeweiligen Parlamente diese Beschlüsse genauso klaglos anerkennen wie die Wahlbeamten vom Bürgermeister bis zum Landrat und die Regierungsmitglieder bis hinauf zur Bundeskanzlerin. In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland klingt das so: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ (Artikel 20, Absatz 3, Grundgesetz).

Die NPD hätte verboten werden müssen!

Die Verfassung erscheint in dieser Festlegung als eine allem Staatshandeln vorausgesetzte unhinterfragbare Ordnung, der die Agenten der drei Gewalten in ihrem Handeln stets verpflichtet sein sollen. Diese freiheitlich demokratische Grundordnung, so sehr sie vom Misstrauen gegen mögliche „totalitäre“ Gesetze der gesetzgebenden Versammlung geprägt ist und so sehr sie als worst case die Notstandsverfassung beinhaltet, sieht in aller Regel gar nicht die Selbstermächtigung der Exekutive gegen Verfassungsfeinde vor, sondern verweist wieder zurück auf den Rechtsweg und unterwirft die jeweiligen Interessenvertreter einem Übergericht, das als letzte Anlaufstelle jeden Streit über Gesetzesvorhaben wie über staatliches Handeln durch Beschlüsse und Urteile, also streng juristisch, beilegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat jahrzehntelang seine Schlichtungsaufgabe zwischen den Gewalten und den Bürgern bzw. rechtsfähigen Personenmehrheiten und dem Staat passabel und in der Regel beeindruckend unideologisch wahrgenommen. Dem Gericht kam zugute, dass die Parteien und Verbände im Land sich in strittigen Fragen nie zu weit aus dem Fenster lehnten und im Grunde darauf vertrauten, dass ihnen vom Supergericht die relevanten Hinweise geliefert würden, denen man sich dann ressentimentfrei unterwarf. Seit den 1980er Jahren und vor allem nach 1990 war man lagerübergreifend dem höchsten Gericht für seine Mediatorenrolle so dankbar, dass allmählich ein Nationalismus-Ersatz anerkannt wurde, der als Verfassungspatriotismus bis zum 17. Januar 2017 mehr dem höchsten Gericht huldigte als dem dann doch etwas abstrakten Grundgesetz. Das funktionierte, weil sich die im Bundestag vertretenen Parteien von 1953, als die noch legale KPD deutlich unter die 5 Prozent-Hürde rutschte, bis 2017 in allen Grundfragen weitgehend einig waren und schon deshalb niemand auf den Gedanken verfallen wäre, in den Gerichten, die – soweit solche vorliegen – entlang der Richtlinien des Bundesverfassungsgerichts urteilen, die Freiheit bedrohende Gefährder zu erkennen.

Am 17. Januar 2017 hatte der Bundesrat als Antragsteller und mit ihm der Bundestag, der die Initiative ausdrücklich unterstützt hatte, in Karlsruhe einen Prozess verloren, in dessen Gefolge sich alles verändern sollte. Es hatten nicht nur die gesamte Exekutive und die gesamte Legislative eine Niederlage erfahren, mit ihnen verlor die Medienwelt und darüber hinaus alle relevanten gesellschaftlichen Organisationen vom DGB über die beiden Kirchen bis hinunter zu den zahlreichen Bürgerinitiativen „gegen rechts“ ihr Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht als Garanten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Seit dem Tag, als das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Verbot der NPD als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar zurückgewiesen hatte, wird die eigentliche Schwäche dieses Landes offenbar, dessen Bewohnern jedes staatsbürgerliche Selbstbewusstsein, jeder Common Sense abgeht und es ertönt der Ruf nach dem Notstand als Widerstandsrecht des Staates gegen seine Feinde. Dem dritten Absatz von Artikel 20 des Grundgesetzes: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“ folgt der fatale vierte, in dem es heißt: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Das Verdienst des Bundesverfassungsgerichts war es, diesen dezidierten Staatsschutzartikel, der die Exekutive zum Schutz des ominösen „Wesenskerns“ der Verfassung zum Staatsstreich ermächtigt, zu unterlaufen, die Exekutive ans formale Recht zu binden und jedem Gesinnungsbündnis von Volk und vollziehender Gewalt einen Riegel vorzuschieben. Am Tag, an dem das längst voraussehbare Urteil verkündet wurde, erging aus München ein nur leicht verklausulierter Aufruf zum zivilen Ungehorsam aller billig und gerecht denkenden, von der Geschichte belehrten und deswegen unbedingt antifaschistischen Deutschen gegen das Bundesverfassungsgericht und damit auch gegen eine Judikative, die dessen Beschlüssen folgt:

Die NPD hätte verboten werden müssen – nicht obwohl sie derzeit sehr klein und bei Wahlen unbedeutend ist, sondern gerade deswegen. Niemand hätte beim Verbot behaupten können, dass da eine Art Konkurrentenschutz für die anderen Parteien betrieben wird. An einer kleinen, zerstrittenen, aber bösartigen Partei hätte gezeigt werden können, dass es eine Linie gibt, die eine Partei, ob klein oder groß, nicht überschreiten kann, ohne das Parteienprivileg zu verlieren. Es hätte gezeigt werden können, dass eine Partei, ob klein oder groß, nicht unter dem Schutz dieses Privilegs aggressiv kämpferisch gegen das Grundgesetz und seine Grundwerte auftreten darf. Karlsruhe hätte am Beispiel der kleinen NPD sagen können: Bis hierher kann der politische Kampf gehen, aber nicht weiter (und die NPD geht weit über die Linie hinaus). So ein Urteil wäre nicht etwa lächerlich gewesen, sondern gerade in Zeiten des aggressiven Rechtspopulismus notwendig und vorbildlich. Es wäre ein Signal gewesen gegen diesen aggressiven Rechtspopulismus. Dessen Gehässigkeiten sind ja zum Teil identisch mit denen, die in der NPD propagiert werden. Ein Parteiverbot wäre ein Akt der Prävention gewesen. (Heribert Prantl, SZ 17.1.2017)

Damit war vom einflussreichsten und doch selbst eingesetzten Verfassungshüter im Land die Generalermächtigung für den Durchmarsch einer mittelhessischen Exekutive erteilt worden, die 14 Monate später, in einem Akt der Prävention nicht so sehr gegen die immer schon unpopuläre NPD, sondern gegen „aggressiven Rechtspopulismus“, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft setzen sollte – zum Schutz des gesunden Volksempfindens vor ungesunden Einflüsterungen.

Wetzlarer Landrecht gegen Faschismus und Judikative

Die NPD ist als legale und bundesweit aktive Partei Nutznießerin des Parteienprivilegs, das ihr unter anderem die Anmietung kommunaler Räumlichkeiten zu Parteizwecken auch gegen den Willen der Eigentümer gestattet. Das wollte die Stadt Wetzlar nicht hinnehmen und hat beginnend im Dezember 2017 mehrere Reservierungsanfragen des Stadtverbandes der NPD mit der unwahren Behauptung abschlägig beschieden, die Stadthalle sei schon anderweitig vergeben, um dann das eigentliche Argument nachzuschieben: Parteien, die erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, werde die Nutzung der Halle generell untersagt. Am 20. Dezember 2017 erwirkte die NPD eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Gießen, mit der die Stadt Wetzlar verpflichtet wurde, ihr die Stadthalle am 24. März 2018 zu überlassen. Die Halle sei in der Vergangenheit schließlich auch anderen politischen Parteien zur Verfügung gestellt worden und der Ausschluss einer Partei von der Hallennutzung wegen der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele sei rechtlich nicht zulässig, so lange diese nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten oder gegen sie ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG ausgesprochen worden sei. Eine Beschwerde der Stadt Wetzlar wurde vom hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel am 23. Februar 2018 letztinstanzlich in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Stadt Wetzlar weigerte sich auch in der Folgezeit, der NPD die Stadthalle zu überlassen, obwohl sie dazu rechtskräftig verpflichtet war. Sie argumentierte von nun an mit dem Hinweis auf einen angeblich fehlenden Sicherheitsdienst, einen angeblich fehlenden Sanitätsdienst und einen angeblich fehlenden Versicherungsschutz und ergänzte ihre Argumentation mit der Behauptung, es sei gar keine Wahlkampfveranstaltung sondern ein Rechtsrock-Konzert geplant. Am 21. März 2018 griff die Stadt in ihrer Not ganz obrigkeitsstaatlich auf das Polizeirecht zurück und kündigte mit Schreiben vom 21. März 2018 eine Verbotsverfügung an, die sich auf § 11 des Hessischen Gesetzes über Sicherheit und Ordnung stützte. Das sieht vor, dass „erforderlichen Maßnahmen“ getroffen werden können, „um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden besonders regeln.“ Man wusste in Wetzlar, dass dergleichen Verfügungen, soweit es sich um Parteien handelt, regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden, weil sie zu sehr an die Praktiken autoritärer Unrechtsstaaten erinnern, also den rechtswidrigen Angriff auf Versammlungsfreiheit und Parteienprivileg meinen. Diese Verbotsankündigung, die natürlich mit den zu erwartenden antifaschistischen Gegenkundgebungen, auf denen sich dann die halbe Stadtverwaltung tummeln würde, begründet war, wurde dann auch von den Verwaltungsgerichten in der Luft zerrissen.

Bereits einen Tag vor der Verbotsankündigung hatte das Verwaltungsgericht Gießen auf Antrag der NPD der Stadt Wetzlar ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € angedroht und führte in einer am 22. März veröffentlichten Presseerklärung aus:

Das VG Gießen hat der Stadt Wetzlar für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2017 (8 L 9187/17.GI), die Stadthalle Wetzlar der NPD für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, nicht bis zum 23.3.2018, 11.00 Uhr, nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro angedroht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidet die NPD selbst, wie sie ihren Wahlkampf führt. Die geplante Veranstaltung mit mehreren Rednern und einem Musikprogramm widerspreche nicht der begrifflichen Einordnung als Wahlkampfveranstaltung. Die Veranstaltung entspreche zudem dem Widmungszweck der Stadthalle, die dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt diene. Etwaige noch fehlende zivilrechtliche Vereinbarungen oder Sicherheitsauflagen hätten gesondert geregelt werden können, stünden aber nicht grundsätzlich der Durchführung der Veranstaltung entgegen, zumal wirksamer Versicherungsschutz, Sicherheits- und Sanitätspersonal nach dem vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Vortrag der NPD vorhanden seien.

Die Beschwerde der Stadt Wetzlar gegen die Androhung des Zwangsgeldes wurde am 23. März 2018 vom Verwaltungsgerichtshof in Kassel zurückgewiesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass ein mögliches Fehlen des Versicherungsschutzes der Verpflichtung zur Überlassung der Halle nicht entgegenstehe. Da eine Überlassung der Halle innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist nicht erfolgte, wurde auf Antrag der NPD ein Zwangsgeld in Höhe der angedrohten 7.500 € nunmehr festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. In einer weiteren einstweiligen Anordnung wurde der Stadt Wetzlar untersagt, die Veranstaltung gemäß des polizeilichen Odnungsgesetzes zu verbieten. Das VG Gießen hat der Stadt Wetzlar aufgegeben, es zu unterlassen, eine auf § 11 Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) gestützte Verbotsverfügung gegen die für den 24. März 2018 vorgesehene Veranstaltung zu erlassen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz (die angekündigte Verbotsverfügung war ja noch nicht ergangen) möglich, weil ein weiteres Zuwarten aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben nicht mehr gewährleiste, dass effektiver Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könnte. Die Versammlung unterliege dem Versammlungsgesetz und könne daher, zumal es sich um eine Versammlung in geschlossenen Räumen handelte, ausschließlich auf § 5 VersammlG gestützt verboten werden und nicht auf die generelle Regelung des § 11 HSOG.

Karlsruher Verfassungsrecht gegen Wetzlarer Widerstand

Während am Vormittag des 23. März noch verschiedene Zeitungen meldeten, dass die Stadt Wetzlar nun doch an die NPD vermiete, aber weiter gegen das Treffen kämpfe – so wie man es von vergleichbaren Fällen der letzten Jahre kennt –, entschied sich die Stadt Wetzlar zum Widerstand gegen die Judikative und beharrte auf ihrer rechtswidrigen Weigerung, die Stadthalle herauszugeben. Neu war am 23. März 2018 auch, dass sich die Organe des unmittelbaren Zwangs ausdrücklich und in Treue fest hinter die extralegale Linie der ihr übergeordneten Verwaltung stellten: Das Polizeipräsidium Gießen teilte mit, dass das Hausrecht der Stadt Wetzlar durch die Polizei gewahrt werde. Der Ernstfall war eingetreten: Die Judikative war von der Exekutive entmachtet worden und die ausführenden Organe des unmittelbaren Zwangs stellten sich als von den Zwängen des Rechts befreite bewaffnete Bande in den Dienst von Putschisten.

Um ihre Veranstaltung doch noch durchführen zu können, wandte sich die NPD an das Bundesverfassungsgericht und beantragte eine einstweilige Anordnung gegen die Rechtsbrecher aus Wetzlar. Was die Verwaltungsgerichte nicht zu bewirken vermochten, nämlich die vollziehende Gewalt an das Rechtsstaatsgebot zu binden, erhoffte man durch die Einschaltung des Supergerichts zu erreichen, das als Überinstanz für den Rechtsstaat wild gewordene Bürgermeister wirksam an ihre Pflichten erinnern würde. Mit Beschluss vom 24. März 2018, der am 26. März 2018 veröffentlicht wurde, beschied das Bundesverfassungsgericht:

Der Stadt W… wird aufgegeben, der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. Dezember 2017 (8 L 9187/17.Gl) Folge zu leisten und dem Antragsteller die Stadthalle W… am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. … Gründe: Der Antragsteller begehrt die verfassungsgerichtliche Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller die Stadthalle W… am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt W… verweigerte dem Antragsteller den Zugang zur Stadthalle, da der Antragsteller den Nachweis eines Versicherungsschutzes und eines Sanitätsdienstes nicht erbracht habe, obwohl das Verwaltungsgericht die Stadt W… zuvor im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, dem Antragsteller die Stadthalle zu überlassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt W… wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Das Verwaltungsgericht drohte der Stadt W… ein Zwangsgeld an, soweit diese nicht bis um 11:00 Uhr am 23. März 2018 der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung desselben Gerichts nachkomme. Nachdem die Frist ohne Befolgung der Anordnung des Verwaltungsgerichts verstrichen war, setzte das Verwaltungsgericht das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte erneut ein Zwangsgeld an, falls die Stadt bis um 17:00 Uhr am 23. März 2018 der einstweiligen Anordnung nicht nachgekommen sei. Diese Frist verstrich, ohne dass dem Antragsteller die Stadthalle W… für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung überlassen wurde. […] Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet. […]

Der Antragsteller hat zur Durchführung einer Versammlung eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt, mit der die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Überlassung ihrer Stadthalle verpflichtet wurde. Wegen deren Nichtbefolgung wurde gegen die Antragsgegnerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überdies bereits ein Zwangsgeld verhängt. Die Antragsgegnerin verweigert die Befolgung dieser Entscheidung mit Gründen, die sie vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat oder die von diesen als unerheblich beurteilt wurden.

Die Bundesverfassungsrichter hofften wohl, kraft ihres hohen Ansehens als oberster Beschützer der Rechtsordnung eine unwillige Exekutive zur Einhaltung der Rechtsbindung staatlichen Handelns veranlassen zu können – doch die hatte sich längst auf die illegale Ausrufung eines mittelhessischen Notstands festgelegt und durfte sich dabei auf die Zustimmung der Presse, der Politik und der gesellschaftlichen Organisationen verlassen.

Mit Arsch in der Hose gegen die Rechtsordnung der BRD

Der Oberbürgermeister von Wetzlar Manfred Wagner ließ die Stadthalle vom Karlsruher Beschluss unbeeindruckt weiter durch die Polizei schützen und sprach als Chef der kommunalen Exekutive Recht: Das Bundesverfassungsgericht habe nur über den Nutzungsanspruch der NPD grundsätzlich entschieden, die NPD habe aber weiterhin keinen Anspruch auf Nutzung. Einem Sprecher der ihm unterstehenden Verwaltung ließ er höhnisch mitteilen, die Stadt erkenne „diese Urteile selbstverständlich an“. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht eine allgemeine Entscheidung getroffen, die Stadt Wetzlar berufe sich aber auf die besondere Situation des Mietvertrages. (Welt, 24.3.2018) Wagner wurde mit seiner Entscheidung der Held am Abend des 24. März 2018 bei den Teilnehmern der Gegenkundgebung gegen eine NPD-Versammlung, die er gerade verunmöglicht hatte. Er und der ebenfalls der SPD angehörende Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Wolfgang Schuster, gehörten sogar zu den Aufrufern dieser Kundgebung gegen rechts. Auf der Bühne sagte Wagner unter großem Jubel, dass es an solchen Tagen darum gehe, „ein deutliches Zeichen zu setzen und eben einen Arsch in der Hose zu haben.“ (FR, 25.3.2018) Das wurde von einer der Spitzen der Legislative im hessischen Landtag nicht etwa kritisiert, sondern belobigt: Mit dabei, wenn auch nur „am Rande“ platziert, war Thorsten Schäfer-Gümbel, Landesvorsitzender der hessischen SPD und Spitzenkandidat für die Landtagswahl im Herbst 2018, der gekommen war, um „sich mit den Wetzlarern zu solidarisieren. ‚Die Stadt wehrt sich sehr entschieden gegen den Aufmarsch der Rechten. Wir wollen nicht, dass Neonazis hier im öffentlichen Raum Platz bekommen.’“ (ebd.) Niemandem wollte auffallen, dass der markige Arsch-in-der Hose-Spruch eines politischen Beamten in dieser Situation bereits zum Vokabular putschistischer Volkstribunen gehört, die hemdsärmelig fünfe grade sein lassen, wenn höhere Zwecke als die Einhaltung der Rechtsordnung dies erfordern. Wo Schäfer-Gümbel allgemein blieb, legte der Hanauer Oberbürgermeister Kaminsky – ebenfalls SPD – nach und bekundete für das konkrete Vorgehen seines Amtskollegen Solidarität und Respekt: „Du hast großen Mut bewiesen und meiner Ansicht nach der Demokratie einen guten Dienst erwiesen […] Es ist hohe Zeit, dass Du Unterstützung aus den Reihen der Kollegen bekommst“. Kaminsky hatte seinen Heribert Prantl offensichtlich im Kopf und jetzt, wo sich erwiesen hatte, dass man einfach durchzocken konnte, blies er zum Sturm gegen die mit den roten Roben: „Leider haben sich meine Hoffnungen, dass mit einem Parteienverbot ein klares Signal gesetzt und der kommunale Alltag leichter würde, nicht erfüllt. Es kann nicht sein, dass Rechte und Gesetze, die uns vor staatlicher Willkür schützen sollen, ausgerechnet von den Feinden der Demokratie missbraucht und gegen uns verwandt werden“ (op-online 29.3.2018). Er wollte sagen: Wetzlar ist überall, und er wollte auch sagen: Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit. Er hat das nicht als Angehöriger der Antifa Wetzlar gesagt und auch nicht als Betroffenheitspfarrer, sondern als Chef einer kommunalen Exekutive. Landrat Schuster, ebenfalls ein Agent der vollziehenden Gewalt, nahm den Ruf gerne auf und scheute sich nicht, Bundesverfassungsrichter mit verhaltensauffälligen, Gesundheit und Eigentum von Menschen gefährdenden Tieren zu vergleichen, die gemeinhin abgeschossen werden: „Wir sollten mehr in die Aus- und Weiterbildung unserer Richterinnen und Richter investieren. Der Problembär ist nicht Oberbürgermeister Manfred Wagner, der Problembär sitzt in Karlsruhe.“ (www.facebook.com/landratschuster/posts/1731812273544034)

Dem konnte sich die Frankfurter Neue Presse am 26. März 2018 vollinhaltlich anschließen: „Unsere Demokratie muss sich gegen ihre Feinde zur Wehr setzen. Deshalb war es richtig, dass die Stadt Wetzlar die rechtsradikale NPD daran gehindert hat, sich dort in der Stadthalle zu versammeln.“ Ganz offen bekannte dieser regional bedeutende Lautsprecher der öffentlichen Meinung ein, dass nichts daran auszusetzen sei, wenn für das hohe Ziel des Antifaschismus der Staat die Rechtsordnung mit billigsten Betrugsmanövern außer Kraft setzt. „Oberbürgermeister Manfred Wagner bediente sich dabei eines Tricks und berief sich auf die Auflagen: den Versicherungsschutz, den die NPD nicht ausreichend nachgewiesen habe. Der SPD-Politiker hat Mut bewiesen. Denn auf ihm lastete Druck.“ Der Druck der dritten Gewalt nämlich. „Genauso richtig war es, die NPD in Wetzlar zu blockieren. Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, und wir sollten es unter allen Umständen verteidigen. Staatsfeinde sollten aber mit Widerstand rechnen. Und sei es mit Hilfe eines verwaltungstechnischen Tricks“. Dem Geschäftsführer der DGB-Region Mittelhessen, Matthias Körner, ist zuzustimmen: „Das hier ist einmalig. Die Stadt Wetzlar wird mit der Art ihres Widerstands in die Geschichte eingehen.“ (Taz, 27.3.2018)

Die GSG 9 bleibt in der Kaserne

Rechtlich gesehen, hätte nach den Ereignissen des 24. März 2018 als übergeordnete Instanz der Ministerpräsident von Hessen den Bürgermeister von Wetzlar absetzen und den Ordnungs- und Polizeibehörden ultimativ aufgeben müssen, der NPD Zutritt zur Stadthalle am nächsten der Partei passenden Termin zu gewähren. Diese Anweisung hätte er mit dem Hinweis unterstreichen müssen, dass bei erneuter Hinhaltung oder gar gewaltsamer Verhinderung der Veranstaltung durch die örtliche Polizei die Bundespolizei, vertreten durch ihre für solche Konfliktfälle ausgebildete Spezialtruppe, der GSG 9, in Wetzlar das Recht durchsetzen werde. Es hätten darüber hinaus gegen den Bürgermeister von Hanau und den Landrat des Lahn-Dill-Kreises Disziplinarverfahren wegen verfassungsfeindlicher Umtriebe eingeleitet werden müssen.

Doch es geschah nichts. Zwar hatte das düpierte Bundesverfassungsgericht die Kommunalaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde, die vom Regierungspräsidenten im hessischen Innenministerium geführt wird, schriftlich über die Vorgänge ins Bild gesetzt und zum Einschreiten aufgefordert. Dort vermochte man ein Fehlverhalten des Oberbürgermeisters allerdings nicht zu erkennen und teilte mit, dass die Verantwortlichen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht willentlich missachtet hätten. Disziplinarische Schritte wurden nicht eingeleitet. Rückendeckung für ihr Verhalten erhielten Oberbürgermeister und Landrat auch vom hessischen Landtag. Laut FR vom 27. April 2018 verwies Innenminister Peter Beuth (CDU) darauf, dass die Rathaus-Mitarbeiter „unglaublichem Druck“ ausgesetzt gewesen seien – vom Bundesverfassungsgericht. „Es bestand ein Irrtum über die Reichweite ihres Handelns“ – gegen den Rechtsstaat. Hildegard Förster-Heldmann von den Grünen appellierte an die Kollegen, die Sache nicht zu hoch zu hängen. Die Stadt habe ihre Mittel „total verschätzt“ – indem sie rechtswidrig Polizei zum Schutz eines Regionalputsches aufmarschieren ließ. Hermann Schaus von der Linksfraktion verteidigte die Entscheidung der Wetzlarer Verwaltung mit dem Hinweis: „Die NPD versucht, aus der juristischen Auseinandersetzung mit der Stadt politisches Kapital zu schlagen.“ Und von der notorischen SPD wurde im hessischen Landtag der Bogen von Heribert Prantl über einige kleine Tricks im Umgang mit dem Recht zum eigentlich Schuldigen geschlagen: „Das Ganze wäre nicht passiert, wenn das NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gewesen wäre, sagte Günter Rudolph von der SPD“.

Nur das Bundesverfassungsgericht spielte bei der Verharmlosung nicht so ganz mit, es akzeptierte zwar die Stellungnahme des Regierungspräsidenten, ließ aber deutliche Worten folgen:

Offensichtlich bestanden bei der Stadt Wetzlar Fehlvorstellungen über die Bindungskraft richterlicher Entscheidungen und den noch verbleibenden Spielraum für eigenes Handeln. Um künftigen Überforderungen von Kommunen in derartigen Situationen vorzubeugen, hat der Vorsitzende des Ersten Senats, Herr Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, in einem Schreiben an den Regierungspräsidenten angeregt, von Seiten der Kommunalaufsicht sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen künftig befolgt werden, etwa durch Anzeigepflichten bei Ablehnung einer Hallenvergabe oder synchrones Monitoring. (SZ, 20.4.2018)

Auffällig an dieser Stellungnahme bleibt der völlig ungeeignete Verweis auf Schlichtungsprozeduren, wo allein die ultimative Aufforderung an die Verantwortlichen sinnvoll gewesen wäre, in Zukunft pflichtgemäß nach Gesetz und Recht, also gegebenenfalls auch mit Zwang gegen rechtsbrüchige Untergebene vorzugehen. Auch im Sprachduktus wird durch bemühte Ironie („um künftigen Überforderungen vorzubeugen“) die resignative Grundhaltung des Gerichts deutlich: Man hatte in Hessen die gesamte Exekutive vom Innenminister bis zum letzten Bürgermeister gegen sich, was eine Wiederholung wahrscheinlich werden lässt. Mit Ausnahme einer FDP-Einlassung hatte man keinen Zuspruch aus dem Landtag erfahren, und kämpferische Unterstützung aus dem Meinungslager unterblieb völlig.

Eine isolierte, geächtete Partei wird nicht verboten

Das Urteil vom 17. Januar 2017, mit dem das Bundesverfassungsgericht den Verbotsantrag gegen die NPD abgelehnt hatte und gegen das sich der zivilgesellschaftliche Hass entlädt, ist nicht zufällig fast völlig unbekannt geblieben. Meist erinnert man sich nur, dass das Gericht die völlige Einflusslosigkeit dieser Partei hervorgehoben hatte. Doch es ging um weit mehr. Indem das Gericht den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich das Recht zusprach, die herrschende Ordnung abzulehnen, bis hin zu offener Verfassungsfeindlichkeit, verwies es indirekt auf die Verantwortung der Bürger, ihre Geschicke im ganz normalen demokratischen Verfahren in der Politik, den Verbänden, Bürgerinitiativen, Kirchen etc. möglichst selber zu regeln und nicht dauernd den Staat als autoritären Team-Coach einzuschalten: „Es gilt hierbei die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderungen tragender Prinzipien zu fordern.“ Damit wurde eine Verpflichtung zur Verfassungstreue als Angriff auf die individuelle und – mit Einschränkungen – auch auf die parteiförmige Meinungsfreiheit zurückgewiesen. Das Gericht hatte nicht nur die populäre Formel „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ ausdrücklich verworfen, es attestierte sogar allen Bürgern das Recht, auf eine andere Verfassung hinzuwirken. Ein weiterer Leitsatz lautete: „Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots nicht aus. Vielmehr muss die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen“. Es bedürfe für ein Parteiverbot „konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen.“ Zwar strebe die NPD „nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie bezweckt die Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen ‚Volksgemeinschaft‘ ausgerichteten autoritären ‚Nationalstaat’“ und „arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.“ Aber: „Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.“

In seiner Entscheidung bescheinigte das Bundesverfassungsgericht der NPD absolute gesellschaftliche Irrelevanz und rückte auch sonst einige Mythen über die Gefährlichkeit der NPD zurecht: „Eine Durchsetzung des verfassungsfeindlichen politischen Konzepts der Antragsgegnerin mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheint ausgeschlossen.“ Es handele „sich um eine isolierte, geächtete Partei, deren Kampagnenfähigkeit – soweit man überhaupt davon reden könne – in den letzten Jahren abgenommen habe“. Die NPD verfüge zwar über eine beachtliche Präsenz im Bereich der sozialen Medien, „es ist jedoch nicht feststellbar, dass es ihr damit gelingt, zusätzliche Unterstützung für die von ihr verfolgten Ziele zu gewinnen und ihre Wirkkraft in die Gesellschaft relevant zu erhöhen.“ Auch mit der vom Bundesrat behaupteten besonderen Gefährlichkeit der NPD setzte sich das Bundesverfassungsgericht auseinander und bestritt die Existenz von national befreiten Zonen, für die die NPD verantwortlich sei. „Das Handeln der Antragsgegnerin (führt nicht) zu einer Atmosphäre der Angst, die zu einer relevanten Beeinträchtigung des Rechts auf freie und gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung geeignet ist“. Soweit es von Seiten der NPD-Mitglieder oder ihrer Anhänger zu Einschüchterung und Drohungen kommt, „ muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der Antragsgegnerin Betroffene wirkungsvoll zu schützen“.

Vom KPD-Verbot lernen: Notstand gegen rechts

Wie anders klang das noch im Jahr 1956, als nach fünfjährigem Verfahren das Verbot der KPD verhängt wurde. Damals verkündete das Bundesverfassungsgericht, dass Parteien dann als verfassungswidrig zu verbieten seien, wenn sie „die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen […]“. Zwar hatte man auch 1956 hinzugefügt: Eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“ müsse „hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“ Doch auf die sehr geringen Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung dieser Ziele – wie es bei der im Jahr 1956 schon weitgehend isolierten KPD der Fall war –, kam es den Richtern damals gerade nicht an: „Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können.“

Am 17. Januar 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den Gesinnungstatbestand als hinreichende Voraussetzung für ein Parteienverbot verworfen. Aspekte wie einen staatlichen Erziehungsauftrag gegen Verfassungsfeinde oder politische Hygienegründe, die in der Aufforderung zu „präventivem“ Handeln gegen krankes Denken notwendig liegen, spielten anders als noch 1956 keine Rolle mehr. Damit hat sich das Gericht auch von der bis tief in die 1980er Jahre fortdauernden Praxis der Gewissenserforschung im Umgang mit suspekten Lehramtsanwärtern distanziert, von der fast ausschließlich Mitglieder linksradikaler Parteien und Gruppierungen betroffen waren. Die dauernd geforderte politische Wachsamkeit gegen totalitäre Bestrebungen wurde damit nicht dem Staat, sondern einer Gesellschaft übertragen, deren „verfassungspatriotische“ Mehrheit die Gefahren, die von Rechtsradikalen einmal ausgehen könnten, schon zu benennen und ihnen vorbeugend zu begegnen wüsste. Mit der in der Verfassung selber liegenden Gefahrenquelle für die Freiheit hatte sich das Bundesverfassungsgericht aber nie auseinandergesetzt: dem Recht auf Widerstand aller Deutschen gegen Feinde der freiheitlich demokratischen Grundordnung. In diesem Widerstandrecht ist unheilvoll eine Konsequenz aus dem, was es in Deutschland zwischen 1933 und 1945 nicht gegeben hatte, eingeschrieben, die scheinbar als Bürgerauftrag zur Prävention faschistischer Bestrebungen daherkommt, in Wirklichkeit aber die Ermächtigung des Staates zu Notstandsmaßnahmen gegen falsche Gesinnung meint. Da es seit der Wiedervereinigung einen realexistierenden sozialistischen Gegenstaat nicht mehr gibt und keine relevante linke Gruppierung auch nur die Mitgliederstärke und maoistische Zielsetzung des 1985 aufgelösten Kommunistischen Bundes Westdeutschlands (KBW) aufweist, fällt dem Widerstandrecht aller Deutschen allein die Bedeutung zu, gegen Verfassungsfeinde von rechts ganz zivilgesellschaftlich den Staat zur Repression aufzurufen. Der Artikel 20 Absatz IV des Grundgesetzes wurde nicht 1949, sondern erst 1968 als tragender Bestandteil der Notstandsgesetzgebung in die Verfassung aufgenommen. Dagegen richtete sich breiter Protest von Linken und Intellektuellen bis hin zu Adorno, die darin eine die Freiheit gefährdende Selbstermächtigung der Exekutive gegen die beiden anderen Gewalten erkannten.

Die Kinder und Enkelkinder dieser Protestgeneration entdecken zusammen mit den Altvorderen seit einigen Jahren ausgerechnet diese Notstandsverfassung für sich neu und wollen als Besitzer der wahren demokratischen Gesinnung gegen ganz andere Gefahren als die, die von der NPD je ausgingen, Richtigkeit machen. Die NPD sollte 2017 stellvertretend für wirklich erstarkende, aber eben nicht neonazistische Strömungen im Land von einer meinungsführenden, aber angezählten Mehrheit in Bann getan werden, unter deren aktiven Mitgliedern ein besonders hoher Prozentsatz von Beamten bzw. sonst staatsabhängig Beschäftigten anzutreffen ist.

Die Leser der Frankfurter Rundschau oder der Süddeutschen Zeitung, die Wähler der linken Parteien und auch nicht wenige der CDU und FDP, Leute, die immer darauf vertraut hatten, dass es nach ihnen gehen werde und Abweichler mit den Mitteln der Zivilgesellschaft schon zur Raison gebracht würden, stehen vor dem Aus ihrer Meinungsführerschaft. Mit Recht erkennen sie überall Leute, die von der Stange gehen und die auszukundschaften schwer fällt, weil der zivilgesellschaftliche Druck, der auf Abweichler ausgeübt wird, so groß ist, dass wenig Gegenrede erfolgt und stattdessen ein sehr diffuses Unbehagen in der Bevölkerung sich breit macht, das von irgendwelchen Merkel-muss-weg-Demonstranten kaum repräsentiert und von weit mehr Leuten geteilt wird, als die Umfrageergebnisse für die AFD es hergeben. Zu den entscheidenden Forderungen der zumeist unauffälligen, gar nicht rechtsradikalen, teilweise schon rechnerische Mehrheiten repräsentierenden Abweichler gehören die Kehrtwende in der Migrationspolitik, robustes Einschreiten gegen die fortschreitende Islamisierung der Parallelgesellschaften und die Sicherung der Staatsgrenzen. Dazu gesellt sich bei immer mehr Bundesbürgern die Verärgerung über eine Politik, die penetrant bevormundend Gender-Richtlinien auflegt, aber zugleich ein paar tausend vorwiegend deutsche Frauen, die zum Jahreswechsel 2015/16 in Köln in brutaler Weise sexuell bedrängt wurden, entweder für nicht existent erklären oder aber als Trittbrettfahrerinnen oder Ausländerfeindinnen denunzieren wollte.

Gegen Unzufriedene, die sich den sie ständig bevormundenden Ton des immer öfters mit falschen Zahlen und Fakten operierenden staatlichen und zivilgesellschaftlichen Establishments oft auch mit schlechten Gründen nicht mehr gefallen lassen wollen, soll endlich vom Staat und wenn es sein muss sogar durch die Ausrufung des rechtswidrigen Notstands durchgegriffen werden. Das ist Putschismus zum Erhalt von Meinungsführerschaft durch die Mobilisierung der Exekutive und der Straße und die Neuvermessung der Gewaltenteilung der Bundesrepublik zugunsten eines autoritären Erziehungskurses, der als institutionalisiertes System Diktatur heißt. Im Zusammenhang mit den Ereignissen in Wetzlar hatte der Deutsche Richterbund in einer Stellungnahme die deutlichsten, aber folgenlosen Worte gegen diesen Notstandsfaschismus gefunden:

Wenn dieses Verhalten Schule macht, dann wird unserer Rechtsordnung eine tragende Säule entzogen: die Akzeptanz von Gerichtsentscheidungen. Im rechtsstaatlichen System gilt die Herrschaft des Rechts. Über die Auslegung des Rechts haben letztverbindlich die Gerichte zu entscheiden. Wer diese Leitplanken des Zusammenspiels von Judikative und Exekutive durchbricht – möge die Absicht dahinter noch so verständlich sein –, der ersetzt das Recht durch Willkür. Dieses Handeln ist keine Zivilcourage, sondern eine bewusste Schädigung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. (www.mittelhessen.de, 16.4.2018)

Dem wäre mit einer Einschränkung zuzustimmen: Die Absichten der Verantwortlichen der Stadt Wetzlar und ihrer antifaschistischen Unterstützer sind nicht verständlich, sondern waren von Anfang an vom nachvollziehbaren, aber verwerflichen Willen getragen, präventiv, autoritär und gegen die Rechtsordnung gesellschaftliche Debatten zu unterbinden, die ihnen nicht passen.

Felix Mauser / Justus Wertmüller (Bahamas 79 / 2018)

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